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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: 16 WF 183/07
Rechtsgebiete: GG, ZPO
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 | |
ZPO § 648 Abs. 3 |
Kammergericht Beschluss
02.08.2007
Geschäftsnummer: 16 WF 183/07
In der Familiensache
wegen der Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren
hat der 16. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Scheer als Einzelrichterin am 2. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) (Rechtspflegerin) vom 24. Mai 2007 -169 FH 1126/07- aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 8. März 2007 an das Familiengericht zurückverwiesen, auch zur Entscheidung über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.080 EUR.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist der Vater der Klägerin. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Mahnung zum 17. August 2006 begehrt der Kläger mit am 8. März 2007 eingegangenem Antrag die Festsetzung seines Unterhalts auf 100 % der Regelbeträge ab dem 1. August 2006.
Der Antrag ist dem Antragsgegner am 17. April 2007 zur Stellungnahme binnen eines Monats zugestellt worden.
Am 24. Mai 2007 hat die Rechtspflegerin den Festsetzungsbeschluss antragsgemäß erlassen. Der Beschluss ist am 29. Mai 2007 zur Ausfertigung in die Kanzlei gelangt. Er wurde dort am 27. Juni 2007 gefertigt und zur Zustellung an den Antragsgegner gegeben.
Bereits am 29. Mai 2007 war die Erwiderung des Antragsgegners auf dem dafür vorgesehenen Einwendungsbogen bei dem Familiengericht eingegangen. Beigefügt waren Gehaltsabrechnungen des Antragsgegners für die Monate vom März 2006 bis April 2007 (mit Ausnahme des April 2006) und ein Bescheid des Job-Centers nnnnnnnnnnnnn vom 20. März 2007 über den ergänzenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 hat die Rechtspflegerin dem Antragsgegner mitgeteilt, dass seine Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten, weil sie erst nach der Ablauf der Ausschlussfrist von einem Monat eingegangen seien.
Gegen den am 30. Juni 2007 zugestellten Festsetzungsbeschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 5. Juli 2007 bei dem Familiengericht eingegangenen Beschwerde.
II.
Die gemäß § 652 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Einwendungen des Antragsgegners sind erheblich und rechtzeitig vorgebracht. Die Rechtspflegerin hätte sie vor der Expedition des Beschlusses, die erst am 27. Juni 2007 erfolgt ist, berücksichtigen müssen.
Der Antragsgegner hat den Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit (§ 648 Abs. 2 ZPO) auf dem dafür vorgesehenen Vordruck vorgetragen und nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist die nach § 647 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Stellungnahme gesetzte Monatsfrist gerade keine Ausschlussfrist (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 647 Rdnr. 3). Auch nach dem Ablauf der Frist vorgebrachte Einwendungen müssen berücksichtigt werden, solange der Festsetzungsbeschluss noch nicht verfügt ist (§ 648 Abs. 3 ZPO). Verfügt ist der Festsetzungsbeschluss nicht bereits mit der Unterschrift des Rechtspflegers (so aber: OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1079 ohne überzeugende Begründung: Dem Beschleunigungsbestreben des Gesetzgebers wird nicht durch die Verlagerung der Einwendungen in das streitige Verfahren Rechnung getragen), sondern erst dann, wenn das Familiengericht ihn zur Kenntnis der Parteien herausgibt (KG, FamRZ 2006, 1209; OLG Frankfurt, FamRZ 2001, 109 f; BGH NJW 1982, 880; 1983, 633). Ein nicht verkündeter Beschluss wird nicht bereits mit der Unterzeichnung sondern erst dann wirksam und für das erlassende Gericht bindend, wenn er die Akten endgültig verlassen hat, um nach außen zu dringen, also in der Regel erst dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle diesen Beschluss der Post zur Beförderung übergibt (BGH NJW 1997, 2524 f). Bis zum diesem Zeitpunkt eingehende Schriftsätze sind bei nicht verkündeten Beschlüssen zu berücksichtigen, Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verlautbarung eines - auch bereits unterschriebene - Beschlusses hat zu unterbleiben, wenn vor dem Wirksamwerden des Beschlusses noch erheblicher Sachvortrag eingeht (vgl. die Nachweise bei Zöller-Vollkommer aaO § 329 Rdnr. 10).
Das Gericht verweist das Verfahren gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Entscheidung über die Einwendungen des Antragsgegners (§§ 650, 651 ZPO) an das Familiengericht zurück, auch zur Entscheidung über (etwaige) Kosten dieses Beschwerdeverfahrens.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 GKG. Danach ist für Festsetzungen des Unterhalts nach § 1612 a BGB von dem Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags maßgebend war. Bei Einreichung des Antrags am 8. März 2007 war der am 6. Mai 2001 geborene Antragsteller in die Altersgruppe 1 einzuordnen, der Regelbetrag nach § 1 der Regelbetragsverordnung belief sich auf 204 EUR. Es errechnet sich ein Wert für den laufenden Unterhalt von (204 * 12) 2.448 EUR und für den Rückstand (August 2006 bis einschließlich März 2007: 8 * 204) 1.632 EUR, zusammen 4.080 EUR.
Die Niederschlagung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren (§ 21 GKG) war geboten, da dem Antragsgegner erstinstanzlich das rechtliche Gehör versagt wurde.
Ende der Entscheidung
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